Satzung

Satzung des Sport-Gesundheits-Zentrum e.V.

Die Satzung wurde auf der Gründerversammlung am 22. Oktober 1990 in Cottbus beschlossen. (geändert auf der Mitgliederversammlung des Sport-Gesundheits-Zentrum e.V. Cottbus am 06.März 2020)

§ 1 Name – Sitz – Geschäftsjahr

1. Der am 22.10.1990 gegründete Verein führt den Namen „Sport-Gesundheits-Zentrum e.V. Cottbus“ (im folgenden SGZ genannt).

2. Das SGZ ist in das Vereinsregister mit Sitz in Cottbus eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck – Aufgaben – Grundsätze

1. Das SGZ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereines ist die Förderung des Sportes, er wird insbesondere verwirklicht durch:

· Gesundheitssport

· Präventions- und Rehabilitationssport

· Funktionstraining

Das SGZ koordiniert die dafür erforderlichen Maßnahmen, unterstützt und entwickelt diesbezüglich entsprechende Projekte und Angebote.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich gegen Zahlung einer angemessenen pauschalisiertenAufwandsentschädigung, gemäß §3 Nr. 26 EStG, ausgeübt werden.

6. Das SGZ wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

7. Der Verein tritt rassistischen, extremistischen, fremdenfeindlichen und diskriminierenden Bestrebungen entschieden entgegen. Er fördert die soziale Integration und gleichberechtigte Teilhabe unter Wahrung der kulturellen Vielfalt.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein führt als Mitglieder

· natürliche Personen

· juristische Personen

· Ehrenmitglieder

· außerordentliche Mitglieder

2. Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbstständige Abteilung gegründet werden. Die sportlichen und finanziellen Angelegenheiten werden durch den Vorstand geregelt.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden.

2. Außerordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die auf Grund einer ärztlichen Verordnung für Rehabilitationssport/Funktionstraining ausüben.Sie erhalten auf Antrag eine zeitlich begrenzte Mitgliedschaft für die Dauer der ärztlichen Verordnung.

3. Mitglieder und Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung, mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von Beiträgen befreit.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Fristablauf oder Ausschluss aus dem Verein.

2. Die Austrittserklärung ist schriftlich oder per E-Mail an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres zum 31.12. zulässig.

3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es sein Pflichten verletzt. Der Ausschluss wird durch den Vorstand beschlossen und dem Ausgeschlossenen schriftlich mitgeteilt. Es ist auf das Einspruchsrecht hinzuweisen. Über den Einspruch entscheidet die nächste stattfindende Mitgliederversammlung. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.

4. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beiträge bestehen. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen, die für die Zeiträume nach dem Ende entrichtet wurden, besteht nicht.

§ 6 Wirtschaftsführung

1. Für das nachfolgende Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan zu erstellen, der nach Beratung vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist. Für jedes angelaufene Geschäftsjahr ist ein Jahresabschluss zu erstellen, der vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorzulegen ist.

2. Die Mitglieder zahlen Beiträge. Die Höhe und Fälligkeit der zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge bestimmt sich nach der Finanz-Beitragsordnung die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist berechtig, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig.

2. Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und Einrichtungen des Vereines zu benutzen. Bei Benutzung der Sporteinrichtung haben die Mitglieder die Sport- und Hausordnung zu beachten. Den berechtigten Anordnungen der Aufsichtsperson ist Folge zu leisten. Die Mitglieder sind weiter verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines gefährdet werden könnte. Die Mitglieder haben die Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

3. Ehrenmitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

4. Wählbar sind volljährige und voll geschäftsfähige, natürliche Personen, die Mitglieder nach § 3 dieser Satzung sind.

5.Jeder Anschriftenwechsel ist unverzüglich  der Geschäftsstelle mitzuteilen.

§ 8 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

· die Mitgliederversammlung

· der Vorstand

§ 9 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereines.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt. Sie sollte im ersten Halbjahr durchgeführt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen einzuberufen, wenn es

· der Vorstand beschließt

· ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich beantragen.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch schriftliche Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.

5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die:

· Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes

· Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

· Entlastung und Wahl des Vorstandes

· Wahl von zwei Kassenprüfern

· Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen

· Genehmigung des Haushaltsplanes

· Satzungsänderungen

· Beschlussfassung über Anträge

· Ernennung von Ehrenmitgliedern

· Beschlussfassung zu Einsprüchen zu Ausschlüssen.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Stimmberechtigten beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern nicht das Gesetz oder die Satzung etwas anderes vorsieht. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn dies beantragt wird und mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen wurde.

7. Über die Anträge wird nur abgestimmt, wenn sie mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer 2/3 Mehrheit bejaht wird.

8. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.

9. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der erschienen Stimmberechtigten beschlossen werden.

10. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom/von Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in unterzeichnet werden muss.

§ 10 Der Vorstand

1. Dem Vorstand gehören an:

· der/die Vorsitzende

· der/die stellvertretende Vorsitzende

· der/die Schatzmeister/-in

· zwei Mitgliedern als Beisitzer/-in

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende . Sie vertreten den Verein gemeinsam.

3. Der Vorstand leitet den Verein. Mit der Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand ein Vorstandsmitglied beauftragen und/oder eine/n hauptberufliche/n Geschäftsführer/in bestellen. Die Vertretungsvollmacht des/der Geschäftsführers/in erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb des Vereines mit sich bringt. Er/Sie ist gegenüber dem Vorstand weisungsgebunden. Alles Weitere wird in einem Anstellungsvertrag geregelt. Der/Die Geschäftsführer/in hat im Vorstand kein Stimmrecht. Der/Die Vorsitzende beziehungsweise bei dessen/deren Verhinderung der/die Stellvertreter/in leitet und beruft die Sitzungen ein. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert .

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden beziehungsweise bei dessen Abwesenheit die des Vertreters.

§ 11 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer/in. Sie haben die Kasse, die Rechnungsbelege sowie den Jahresabschluss zu prüfen.Es kann auch einer vom Verein unabhängige Institution, bevorzugt eine Wirtschaftsprüfung- oder Steuerkanzlei hinzugezogen werden.

2. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 12 Wahl des Vorstandes

1. Die Vorstandsmitglieder werden für vier Jahre gewählt, die Amtszeit endet mit der Neuwahl.

2. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Neuwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereines“ stehen.

2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

3. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtsportbund Cottbus, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

4. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.